Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmen der Vertragsversicherung - Rechnungslegung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 757/1992Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 22Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 22
Text
Deckungsrückstellung
§ 8. (1) In der Krankenversicherung ist in der Deckungsrückstellung im direkten Geschäft die versicherungsmathematisch berechnete Alterungsrückstellung auszuweisen.Paragraph 8, (1) In der Krankenversicherung ist in der Deckungsrückstellung im direkten Geschäft die versicherungsmathematisch berechnete Alterungsrückstellung auszuweisen.
(2)Absatz 2,In der Schaden- und Unfallversicherung umfaßt die Deckungsrückstellung im direkten Geschäft ausschließlich die Deckungsrückstellung der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr.
(3)Absatz 3,Versicherungstechnische Rückstellungen der fondsgebundenen Lebensversicherung, die die Sterblichkeit, die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb oder andere Risken betreffen, sind in der Deckungsrückstellung auszuweisen.
Schlagworte
Schadenversicherung
Dokumentnummer
NOR12078256
Alte Dokumentnummer
N5199214927L