Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmen der Vertragsversicherung - Rechnungslegung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 757/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Deckungsrückstellung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,In der Krankenversicherung ist in der Deckungsrückstellung im direkten Geschäft die versicherungsmathematisch berechnete Alterungsrückstellung auszuweisen.
(2)Absatz 2,In der Schaden- und Unfallversicherung umfaßt die Deckungsrückstellung im direkten Geschäft ausschließlich die Deckungsrückstellung der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr.
(3)Absatz 3,Sind in der fondsgebundenen und indexgebundenen Lebensversicherung versicherungstechnische Rückstellungen zu bilden, welche die Sterblichkeit, die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb oder andere Risken betreffen, sind diese in der Deckungsrückstellung auszuweisen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 466/2006
Schlagworte
Schadenversicherung
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR40085326