Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmen der Vertragsversicherung - Rechnungslegung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 757/1992Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 22Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 22
Text
Bestätigungsvermerk des versicherungsmathematischen
Sachverständigen
§ 18. (1) Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk des versicherungsmathematischen Sachverständigen hat zu lauten:Paragraph 18, (1) Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk des versicherungsmathematischen Sachverständigen hat zu lauten:
„Ich bestätige, daß die Deckungsrückstellung und die Prämienüberträge des eigenen Geschäfts geschäftsplanmäßig berechnet sind.''
(2)Absatz 2,Dem Bestätigungsvermerk des versicherungsmathematischen Sachverständigen sind Erläuterungen anzuschließen, aus denen die Höhe der Deckungsrückstellung und der Prämienüberträge des eigenen Geschäfts, des in Rückversicherung übernommenen Geschäfts sowie des dem Rückversicherer abgegebenen Anteils zu ersehen ist.
Dokumentnummer
NOR12078266
Alte Dokumentnummer
N5199214937L