Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmen der Vertragsversicherung - Rechnungslegung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 757/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 22Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 22
Text
Bestätigungsvermerk des verantwortlichen Aktuars
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk des verantwortlichen Aktuars hat zu lauten:
„Ich bestätige, daß die Deckungsrückstellung und die Prämienüberträge nach den hiefür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen berechnet sind.
(2)Absatz 2,Dem Bestätigungsvermerk des verantwortlichen Aktuars sind Erläuterungen anzuschließen, aus denen die Höhe der Deckungsrückstellung und der Prämienüberträge des eigenen Geschäfts, des in Rückversicherung übernommenen Geschäfts sowie des dem Rückversicherer abgegebenen Anteils zu ersehen ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 97/1995
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR12086364
Alte Dokumentnummer
N5199546771J