Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmen der Vertragsversicherung - Rechnungslegung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 757/1992Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 22Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 22
Text
Lagebericht
§ 21. Die Angaben im Lagebericht gemäß § 81p Z 1 VAG haben Name und Sitz der Unternehmen, an die Teile der Geschäftsgebarung gemäß § 17a VAG übertragen worden sind, unter Anführung des Teils der Geschäftsgebarung, der dem jeweiligen Unternehmen übertragen ist, zu enthalten. Paragraph 21, Die Angaben im Lagebericht gemäß Paragraph 81 p, Ziffer eins, VAG haben Name und Sitz der Unternehmen, an die Teile der Geschäftsgebarung gemäß Paragraph 17 a, VAG übertragen worden sind, unter Anführung des Teils der Geschäftsgebarung, der dem jeweiligen Unternehmen übertragen ist, zu enthalten.
Dokumentnummer
NOR12078269
Alte Dokumentnummer
N5199214940L