Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmen der Vertragsversicherung - Rechnungslegung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 757/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Lagebericht
§ 21.Paragraph 21,
Die Angaben im Lagebericht gemäß § 81p Abs. 1 Z 1 VAG haben Name und Sitz der Unternehmen, an die Teile der Geschäftsgebarung gemäß § 17a VAG übertragen worden sind, unter Anführung des Teils der Geschäftsgebarung, der dem jeweiligen Unternehmen übertragen ist, zu enthalten. Die Angaben im Lagebericht gemäß Paragraph 81 p, Absatz eins, Ziffer eins, VAG haben Name und Sitz der Unternehmen, an die Teile der Geschäftsgebarung gemäß Paragraph 17 a, VAG übertragen worden sind, unter Anführung des Teils der Geschäftsgebarung, der dem jeweiligen Unternehmen übertragen ist, zu enthalten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 231/2004
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2015
Dokumentnummer
NOR40052529