Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.06.1992 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 267/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.01.199409.03.1995 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995
§ 101.06.199231.12.1993 BGBl. Nr. 267/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewilligungspflicht von Waren in der Ausfuhr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.06.1992BGBl. Nr. 267/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph eins, Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von im Anhang zum Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen, Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1980,, in der Fassung des Protokolls Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1988, genannten Waren, die Luftfahrzeuge sind oder die ausschließlich oder hauptsächlich zum Einbau in Luftfahrzeuge geeignet sind, mit Bestimmungsland oder Handelsland Libyen zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig. Die Zollämter sind befugt, zur Beseitigung von Zweifeln, ob zur Abfertigung gestellte Waren ausschließlich oder hauptsächlich zum Einbau in Luftfahrzeuge geeignet sind, den Anmelder zu verhalten, eine diesbezügliche Erklärung abzugeben oder eine solche des Erzeugers, des Händlers oder eines Sachverständigen vorzulegen.

Gesetzesnummer

10007230

Dokumentnummer

NOR12078458

Alte Dokumentnummer

N5199220630J