Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.1994 bis 09.03.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.01.199409.03.1995 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995
§ 101.06.199231.12.1993 BGBl. Nr. 267/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewilligungspflicht von Waren in der Ausfuhr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

09.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph eins, (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von im Anhang zum Übereinkommen über den Handel mit Zivilluftfahrzeugen, Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1980,, in der Fassung des Protokolls Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1988, genannten Waren, die Luftfahrzeuge sind oder die ausschließlich oder hauptsächlich zum Einbau in Luftfahrzeuge geeignet sind, mit Bestimmungsland oder Handelsland Libyen zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig. Die Zollämter sind befugt, zur Beseitigung von Zweifeln, ob zur Abfertigung gestellte Waren ausschließlich oder hauptsächlich zum Einbau in Luftfahrzeuge geeignet sind, den Anmelder zu verhalten, eine diesbezügliche Erklärung abzugeben oder eine solche des Erzeugers, des Händlers oder eines Sachverständigen vorzulegen.

  1. Absatz 2,Bewilligungspflichtig sind auch Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungsland oder Handelsland Libyen zum Gegenstand haben, wenn diese Waren in der Anlage zu dieser Verordnung genannt sind.

Gesetzesnummer

10007230

Dokumentnummer

NOR12081724

Alte Dokumentnummer

N5199331657J