Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1992Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Übergang von Rechten und Pflichten
§ 34. (1) Das am 30. Juni 1993 bestehende Vermögen der in § 2 genannten Fonds einschließlich aller Liegenschaften, Rechte, Forderungen und Verpflichtungen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit Wirkung vom 1. Juli 1993 auf die AMA über.Paragraph 34, (1) Das am 30. Juni 1993 bestehende Vermögen der in Paragraph 2, genannten Fonds einschließlich aller Liegenschaften, Rechte, Forderungen und Verpflichtungen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit Wirkung vom 1. Juli 1993 auf die AMA über.
(2)Absatz 2,Die Vorgänge gemäß Abs. 1 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit. Sie gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972.Die Vorgänge gemäß Absatz eins, sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit. Sie gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972.
(3)Absatz 3,Wenn für den Fall und auf den Zeitpunkt der Auflösung eines in § 2 genannten Fonds beziehungsweise des Ablaufes des Marktordnungsgesetzes 1985 oder des Mühlengesetzes 1981 die in diesem Zeitpunkt vorhandene Pensionsrücklage treuhändig an eine Organisation übertragen wurde, damit diese die Weiterzahlung von Zusatzpensionen vornimmt, so gehen die diesbezüglichen Verpflichtungen des Fonds und die am 1. Juli 1993 vorhandene Pensionsrücklage auf die AMA über. Die Rechte und Pflichten aus der treuhändigen Übertragung bleiben für den Fall einer allfälligen späteren Auflösung der AMA aufrecht. Die AMA hat die Pensionsrücklage getrennt vom übrigen Vermögen zu verwalten und zu veranlagen und ausschließlich für die Zahlung von Zusatzpensionen an ehemalige Dienstnehmer der in Betracht kommenden Fonds zu verwenden.Wenn für den Fall und auf den Zeitpunkt der Auflösung eines in Paragraph 2, genannten Fonds beziehungsweise des Ablaufes des Marktordnungsgesetzes 1985 oder des Mühlengesetzes 1981 die in diesem Zeitpunkt vorhandene Pensionsrücklage treuhändig an eine Organisation übertragen wurde, damit diese die Weiterzahlung von Zusatzpensionen vornimmt, so gehen die diesbezüglichen Verpflichtungen des Fonds und die am 1. Juli 1993 vorhandene Pensionsrücklage auf die AMA über. Die Rechte und Pflichten aus der treuhändigen Übertragung bleiben für den Fall einer allfälligen späteren Auflösung der AMA aufrecht. Die AMA hat die Pensionsrücklage getrennt vom übrigen Vermögen zu verwalten und zu veranlagen und ausschließlich für die Zahlung von Zusatzpensionen an ehemalige Dienstnehmer der in Betracht kommenden Fonds zu verwenden.
Dokumentnummer
NOR12078608
Alte Dokumentnummer
N5199221289J