Rechtstracker.at

§ 34

Fassungen
ab 05.12.1997 — BGBl. I Nr. 133/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 34 heute05.12.1997 § → § BGBl. I Nr. 133/1997
§ 3401.07.199304.12.1997 BGBl. Nr. 376/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

05.12.1997BGBl. I Nr. 133/1997

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Übergang von Rechten und Pflichten

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Das am 30. Juni 1993 bestehende Vermögen der in Paragraph 2, genannten Fonds einschließlich aller Liegenschaften, Rechte, Forderungen und Verpflichtungen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit Wirkung vom 1. Juli 1993 auf die AMA über.
  2. Absatz 2,Die Vorgänge gemäß Absatz eins, sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit. Sie gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972.
  3. Absatz 3,Wenn für den Fall und auf den Zeitpunkt der Auflösung eines in Paragraph 2, genannten Fonds beziehungsweise des Ablaufes des Marktordnungsgesetzes 1985 oder des Mühlengesetzes 1981 die in diesem Zeitpunkt vorhandene Pensionsrücklage treuhändig an eine Organisation übertragen wurde, damit diese die Weiterzahlung von Zusatzpensionen vornimmt, so gehen die diesbezüglichen Verpflichtungen des Fonds und die am 1. Juli 1993 vorhandene Pensionsrücklage auf die AMA über. Die gesamten von der AMA verwalteten Pensionsrückstellungen sind zugunsten der Bedeckung des Verwaltungsaufwands gemäß Paragraph 39, Absatz 3, entsprechend dem jeweiligen Finanzierungsbedarf der AMA aufzulösen. Der Bund haftet für die Ansprüche aus den Zusatzpensionsregelungen.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2015

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR12089253

Alte Dokumentnummer

N5199749887L