Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.1993 bis 24.09.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.01.199324.09.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 505/1996
§ 801.07.197731.12.1992 BGBl. Nr. 304/1977 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausübungsregeln für das Gewerbe der Personalkreditvermittlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

24.09.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 505/1996

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Ersichtlichmachung

Paragraph 8,

Die Personalkreditvermittler haben in den für den Verkehr mit Privatpersonen bestimmten Räumen die für Kreditvermittlungen zulässigen Höchstsätze der Provisionen oder sonstigen Vergütungen mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß es sich um Höchstbeträge handelt, ersichtlich zu machen; diese Ersichtlichmachung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Vermittlung von Personalkrediten in Schaufenstern, Schaukästen oder durch Werbemittel (wie Flugblätter, Falter und dergleichen) angeboten wird. Bei der Ersichtlichmachung ist auch auf die Höhe der Umsatzsteuer hinzuweisen.

Schlagworte

Preisauszeichnung

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Gesetzesnummer

10006581

Dokumentnummer

NOR12078871

Alte Dokumentnummer

N5199224363J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1977/304/P8/NOR12078871