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Art. 126

Fassungen
01.01.1994 bis 05.12.2005 — BGBl. Nr. 910/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 126 heute09.11.2011 § → § BGBl. III Nr. 46/2012
Art. 12606.12.200508.11.2011 § → § BGBl. III Nr. 53/2006
Art. 12601.01.199405.12.2005 BGBl. Nr. 910/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Abkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 126

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 910/1993

Außerkrafttretensdatum

05.12.2005danach: BGBl. III Nr. 53/2006

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 126

  1. Absatz eins,Das Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl angewendet wird, und nach Maßgabe jener Verträge und für die Hoheitsgebiete der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, des Fürstentums Liechtenstein, des Königreichs Norwegen und des Königreichs Schweden
  2. Absatz 2,Unbeschadet des Absatzes 1 findet dieses Abkommen auf die Alandinseln keine Anwendung. Die Regierung Finnlands kann jedoch durch eine Erklärung, die bei der Ratifikation dieses Abkommens beim Verwahrer zu hinterlegen ist, notifizieren, daß das Abkommen auf die genannten Inseln unter den für die übrigen Teile Finnlands geltenden Voraussetzungen und vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen Anwendung findet; der Verwahrer übermittelt den Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift.
    1. Litera a
      Dieses Abkommen berührt nicht die Anwendung der auf den Alandinseln zu irgendeiner Zeit geltenden Bestimmungen über:
    2. Litera i
      die Beschränkungen des Rechts für natürliche Personen, die nicht das regionale Einwohnerrecht der Alandinseln besitzen, und für juristische Personen, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Alandinseln Grundstücke auf den Alandinseln zu erwerben und zu besitzen;
      1. Sub-Litera, i, i
        die Beschränkungen des Rechts für natürliche Personen, die nicht das regionale Einwohnerrecht der Alandinseln besitzen, oder für juristische Personen, sich ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Alandinseln niederzulassen, und des Rechts, ohne eine solche Genehmigung Dienstleistungen zu erbringen.
    3. Litera b
      Die Rechte der Aländer in Finnland werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
    4. Litera c
      Die Behörden der Alandinseln behandeln alle natürlichen und juristischen Personen der Vertragsparteien gleich.

Gesetzesnummer

10007298

Dokumentnummer

NOR12079216

Alte Dokumentnummer

N5199313274A