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Art. 126

Fassungen
ab 09.11.2011 — BGBl. III Nr. 46/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 126 heute09.11.2011 § → § BGBl. III Nr. 46/2012
Art. 12606.12.200508.11.2011 § → § BGBl. III Nr. 53/2006
Art. 12601.01.199405.12.2005 BGBl. Nr. 910/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EWR-Abkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 46 aus 2012,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 126

Inkrafttretensdatum

09.11.2011BGBl. III Nr. 46/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

Artikel 126

  1. Absatz eins,Das Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages und für die Hoheitsgebiete Islands, des Fürstentums Liechtenstein und des Königreichs Norwegen
  2. Absatz 2,Unbeschadet des Absatzes 1 findet dieses Abkommen auf die Ålandinseln keine Anwendung. Die Regierung Finnlands kann jedoch durch eine Erklärung, die bei der Ratifikation dieses Abkommens beim Verwahrer zu hinterlegen ist, notifizieren, daß das Abkommen auf die genannten Inseln unter den für die übrigen Teile Finnlands geltenden Voraussetzungen und vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen Anwendung findet; der Verwahrer übermittelt den Vertragsparteien eine beglaubigte Abschrift.
    1. Litera a
      Dieses Abkommen berührt nicht die Anwendung der auf den Ålandinseln zu irgendeiner Zeit geltenden Bestimmungen über:
      1. Litera i
        die Beschränkungen des Rechts für natürliche Personen, die nicht das regionale Einwohnerrecht der Ålandinseln besitzen, und für juristische Personen, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln Grundstücke auf den Ålandinseln zu erwerben und zu besitzen;
      2. Sub-Litera, i, i
        die Beschränkungen des Rechts für natürliche Personen, die nicht das regionale Einwohnerrecht der Ålandinseln besitzen, oder für juristische Personen, sich ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln niederzulassen, und des Rechts, ohne eine solche Genehmigung Dienstleistungen zu erbringen.
    2. Litera b
      Die Rechte der Åländer in Finnland werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
    3. Litera c
      Die Behörden der Ålandinseln behandeln alle natürlichen und juristischen Personen der Vertragsparteien gleich.

Im RIS seit

15.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007298

Dokumentnummer

NOR40136614