Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 951/1993Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 5. (1) Den Ausweis nach § 4 hat die nach dem Standort des Gewerbebetriebes, in dem die Taxilenkertätigkeit ausgeübt werden soll, örtlich in Betracht kommende Behörde auszustellen.Paragraph 5, (1) Den Ausweis nach Paragraph 4, hat die nach dem Standort des Gewerbebetriebes, in dem die Taxilenkertätigkeit ausgeübt werden soll, örtlich in Betracht kommende Behörde auszustellen.
(2)Absatz 2,Der Ausweis muß folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Ausweisinhabers (Taxilenkers),
Daten des Führerscheines (§ 10 Abs. 1),Daten des Führerscheines (Paragraph 10, Absatz eins,),
Geltungsdauer (§§ 10 und 11) undGeltungsdauer (Paragraphen 10 und 11) und
den Bereich, für den die Ortskenntnisse sowie die Kenntnisse der jeweiligen Landesbetriebsordnungen nachgewiesen wurden.
Dokumentnummer
NOR12079981
Alte Dokumentnummer
N5199319208L