Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 951/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 408/2020Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Den Ausweis nach § 4 hat die nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständige Behörde auf Antrag auszustellen, sofern die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 gegeben sind.Den Ausweis nach Paragraph 4, hat die nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständige Behörde auf Antrag auszustellen, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, gegeben sind.
(2)Absatz 2,Der Ausweis muß folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Ausweisinhabers (Taxilenkers),
Daten des Führerscheines (§ 10 Abs. 1),Daten des Führerscheines (Paragraph 10, Absatz eins,),
Geltungsdauer (§§ 10 und 11) undGeltungsdauer (Paragraphen 10 und 11) und
den Bereich, für den die Ortskenntnisse, die Kenntnisse der jeweiligen Landesbetriebsordnungen sowie die Kenntnisse der jeweils geltenden Tarife und kollektivvertraglichen Bestimmungen nachgewiesen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2020
Dokumentnummer
NOR40226585