Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 951/1993Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 12. (1) Ist für den Standort des Gewerbebetriebes die Zuständigkeit einer Behörde gegeben, in deren Bereich der Inhaber des Ausweises als Taxilenker noch nicht beschäftigt war, dann darf der Taxilenker nur dann im Fahrdienst tätig werden, wenn er sowohl Kenntnisse über die jeweiligen Landesbetriebsordnungen als auch entsprechende Ortskenntnisse nachgewiesen hat und dies im Ausweis eingetragen wurde.Paragraph 12, (1) Ist für den Standort des Gewerbebetriebes die Zuständigkeit einer Behörde gegeben, in deren Bereich der Inhaber des Ausweises als Taxilenker noch nicht beschäftigt war, dann darf der Taxilenker nur dann im Fahrdienst tätig werden, wenn er sowohl Kenntnisse über die jeweiligen Landesbetriebsordnungen als auch entsprechende Ortskenntnisse nachgewiesen hat und dies im Ausweis eingetragen wurde.
(2)Absatz 2,Die Feststellung der Ortskenntnisse und der Kenntnisse der jeweiligen Landesbetriebsordnungen hat durch die Kommission nach § 8 Abs. 1 zu erfolgen. Die Kommission hat über den erbrachten Nachweis ein Zeugnis auszustellen.Die Feststellung der Ortskenntnisse und der Kenntnisse der jeweiligen Landesbetriebsordnungen hat durch die Kommission nach Paragraph 8, Absatz eins, zu erfolgen. Die Kommission hat über den erbrachten Nachweis ein Zeugnis auszustellen.
(3)Absatz 3,Auf Grund des Nachweises gemäß Abs. 2 hat die zuständige Behörde die Eintragung in den Ausweis vorzunehmen.Auf Grund des Nachweises gemäß Absatz 2, hat die zuständige Behörde die Eintragung in den Ausweis vorzunehmen.
Dokumentnummer
NOR12079988
Alte Dokumentnummer
N5199319215L