Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 951/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 337/2003Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Ist für den Ort, in dem die Taxilenkertätigkeit ausgeübt werden soll, die Zuständigkeit einer Behörde gegeben, in deren Bereich der Inhaber des Ausweises als Taxilenker noch nicht beschäftigt war, dann darf der Taxilenker nur dann im Fahrdienst tätig werden, wenn er Kenntnisse über die jeweiligen Landesbetriebsordnungen, über die im betreffenden Bundesland geltenden Tarife und kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie entsprechende Ortskenntnisse nachgewiesen hat und dies im Ausweis eingetragen wurde.
(2)Absatz 2,Die Feststellung der Kenntnisse gemäß Abs. 1 hat durch die Kommission nach § 8 Abs. 1 zu erfolgen. Die Kommission hat über den erbrachten Nachweis ein Zeugnis auszustellen.Die Feststellung der Kenntnisse gemäß Absatz eins, hat durch die Kommission nach Paragraph 8, Absatz eins, zu erfolgen. Die Kommission hat über den erbrachten Nachweis ein Zeugnis auszustellen.
(3)Absatz 3,Auf Grund des Nachweises gemäß Abs. 2 hat die zuständige Behörde die Eintragung in den Ausweis vorzunehmen.Auf Grund des Nachweises gemäß Absatz 2, hat die zuständige Behörde die Eintragung in den Ausweis vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2020
Dokumentnummer
NOR40042455