Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 951/1993Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Besondere Bestimmungen für Schülertransporte
§ 15. Bei Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet werden, die einen Ausweis gemäß § 16 nach dem Muster der Anlage 2 besitzen. Der Ausweis ist bei Schülertransporten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Paragraph 15, Bei Schülertransporten im Sinne des Paragraph 106, Absatz 6, zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet werden, die einen Ausweis gemäß Paragraph 16, nach dem Muster der Anlage 2 besitzen. Der Ausweis ist bei Schülertransporten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
Dokumentnummer
NOR12079991
Alte Dokumentnummer
N5199319218L