Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 951/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1028/1994Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 1028 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Besondere Bestimmungen für Schülertransporte
§ 15. (1) Bei Schülertransporten im Sinne des § 106 Abs. 6 zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet werden, die entwederParagraph 15, (1) Bei Schülertransporten im Sinne des Paragraph 106, Absatz 6, zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Personen im Fahrdienst tätig sein und verwendet werden, die entweder
einen Ausweis gemäß § 16 Abs. 1 nach dem Muster der Anlage 2 besitzen odereinen Ausweis gemäß Paragraph 16, Absatz eins, nach dem Muster der Anlage 2 besitzen oder
eine Lenkerberechtigung für die Gruppe D besitzen, das Wort „Berufskraftfahrer'' gemäß § 16 Abs. 2 oder die Worte „Gewerbeprüfung Personenbeförderung'' gemäß § 16 Abs. 3 in ihren Führerschein eingetragen haben und keine Eintragung gemäß § 16 Abs. 6 besteht.eine Lenkerberechtigung für die Gruppe D besitzen, das Wort „Berufskraftfahrer'' gemäß Paragraph 16, Absatz 2, oder die Worte „Gewerbeprüfung Personenbeförderung'' gemäß Paragraph 16, Absatz 3, in ihren Führerschein eingetragen haben und keine Eintragung gemäß Paragraph 16, Absatz 6, besteht.
(2)Absatz 2,Die Dokumente gemäß Abs. 1 sind bei Schülertransporten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.Die Dokumente gemäß Absatz eins, sind bei Schülertransporten mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
Dokumentnummer
NOR12084028
Alte Dokumentnummer
N5199442725J