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§ 16 BO 1994

Fassungen
01.01.1994 bis 23.12.1994 — BGBl. Nr. 951/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute01.01.2022 § → § BGBl. II Nr. 408/2020
§ 1601.01.202131.12.2021 § → § BGBl. II Nr. 408/2020
§ 1607.06.200531.12.2020 § → § BGBl. II Nr. 165/2005
§ 1615.07.200306.06.2005 § → § BGBl. II Nr. 337/2003
§ 1624.12.199414.07.2003 § → § BGBl. Nr. 1028/1994
§ 1601.01.199423.12.1994 BGBl. Nr. 951/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 951/1993

Außerkrafttretensdatum

23.12.1994danach: BGBl. Nr. 1028/1994

Abkürzung

BO 1994

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 16, (1) Der im Paragraph 15, angeführte Ausweis ist auszustellen, wenn der Antragsteller

  1. Ziffer eins
    bei mit Personenkraftwagen betriebenen Schülertransporten eine Lenkerberechtigung für die Gruppe B (Paragraph 65, Absatz eins, KFG 1967) seit mindestens drei Jahren besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach Paragraph 64 a, KFG 1967 befindet und er innerhalb der drei der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre Kraftwagen der Gruppe B oder C tatsächlich gelenkt hat oder
  2. Ziffer 2
    für mit Personenkraftwagen oder Omnibussen betriebene Schülertransporte eine Lenkerberechtigung für die Gruppe D besitzt.
  1. Absatz 2,Der Antragsteller darf innerhalb der fünf der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften, insbesondere wegen solcher Verstöße, die objektiv geeignet sind, Leben, Gesundheit oder Vermögen dritter Personen unmittelbar zu gefährden oder die Vollziehung der kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften in einer den Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit gefährdenden Weise zu beeinträchtigen, bestraft worden sein.
  2. Absatz 3,Im Falle der Ausstellung des Ausweises nach Absatz eins, Ziffer eins, ist ein ärztliches Gutachten einzuholen, ob der Antragsteller die erforderliche geistige und körperliche Eignung besitzt. Paragraph 67, Absatz 2, letzter Satz KFG 1967 gilt sinngemäß.
  3. Absatz 4,Den Ausweis hat die nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständige Behörde auszustellen. Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Besitz einer Lenkerberechtigung für die Gruppe D sind, benötigen den nach dieser Bestimmung vorgeschriebenen Ausweis erst ab dem 1. Jänner 1995.
  4. Absatz 5,Die Paragraphen 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, 10, 11, 13 und 14 gelten sinngemäß.

Gesetzesnummer

10007383

Dokumentnummer

NOR12079992

Alte Dokumentnummer

N5199319219L