Rechtstracker.at

§ 16 BO 1994

Fassungen
07.06.2005 bis 31.12.2020 — BGBl. II Nr. 165/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute01.01.2022 § → § BGBl. II Nr. 408/2020
§ 1601.01.202131.12.2021 § → § BGBl. II Nr. 408/2020
§ 1607.06.200531.12.2020 § → § BGBl. II Nr. 165/2005
§ 1615.07.200306.06.2005 § → § BGBl. II Nr. 337/2003
§ 1624.12.199414.07.2003 § → § BGBl. Nr. 1028/1994
§ 1601.01.199423.12.1994 BGBl. Nr. 951/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

07.06.2005BGBl. II Nr. 165/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020danach: BGBl. II Nr. 408/2020

Abkürzung

BO 1994

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Auf Antrag hat die Behörde den in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Ausweis auszustellen, wenn der Antragsteller
    1. Ziffer eins
      für mit Personenkraftwagen betriebene Schülertransporte eine Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens drei Jahren besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach Paragraph 4, FSG befindet und innerhalb der drei der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre Kraftwagen der Klasse B oder C tatsächlich gelenkt hat oder
    2. Ziffer 2
      für mit Personenkraftwagen oder Omnibussen betriebene Schülertransporte eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzt.
  2. Absatz 2,Auf Antrag hat die Behörde im Führerschein des Antragstellers im Raum für behördliche Eintragungen den Code „112“ einzutragen, wenn der Antragsteller
    1. Ziffer eins
      eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzt und
    2. Ziffer 2
      den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung im Lehrberuf Berufskraftfahrer gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Berufskraftfahrer erlassen werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2001, nachweisen kann.
  3. Absatz 3,Auf Antrag hat die Behörde im Führerschein des Antragstellers im Raum für behördliche Eintragungen den Code „113“ einzutragen, wenn der Antragsteller
    1. Ziffer eins
      eine Lenkberechtigung für die Klasse D besitzt und
    2. Ziffer 2
      die erfolgreiche Ablegung der Prüfung, die für den Nachweis der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) zur Ausübung eines Gewerbes nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 116 aus 1996,, oder nach dem Kraftliniengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,, erforderlich ist, nachweisen kann.
  4. Absatz 4,Der Antragsteller gemäß Absatz eins, darf innerhalb der fünf der Antragstellung unmittelbar vorangegangenen Jahre nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften, insbesondere wegen solcher Verstöße, die objektiv geeignet sind, Leben, Gesundheit oder Vermögen dritter Personen unmittelbar zu gefährden oder die Vollziehung der kraftfahrrechtlichen oder straßenpolizeilichen Vorschriften in einer den Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit gefährdenden Weise zu beeinträchtigen, bestraft worden sein.
  5. Absatz 5,Bei Personen, die gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, zu Schülertransporten im Sinne des Paragraph 106, Absatz 6, zweiter Satz KFG 1967 berechtigt sind, hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Durchführung von Schülertransporten für einen der Schwere des Einzelfalls angemessenen Zeitraum außer Kraft getreten ist, wenn sie im Sinne von Absatz 4, bestraft worden sind.
  6. Absatz 6,Wenn ein Bescheid nach Absatz 5, Ziffer eins, oder 2 ergangen ist, hat die Behörde im Führerschein des Betroffenen im Raum für behördliche Eintragungen den Wortlaut „Ungültig für Schülertransporte im Sinne des Paragraph 106, Absatz 6, zweiter Satz KFG 1967“ einzutragen. Zur Durchführung dieser Eintragung hat der Betroffene den Führerschein der Behörde nach Zustellung des Bescheides unverzüglich vorzulegen.
  7. Absatz 7,Die Eintragung nach Absatz 6, ist von der Behörde auf Antrag des Betroffenen nach Ablauf der im Bescheid nach Absatz 5, festgesetzten Frist zu streichen.
  8. Absatz 8,Im Falle der Ausstellung des Ausweises nach Absatz eins, Ziffer eins, ist ein ärztliches Gutachten einzuholen, ob der Antragsteller die erforderliche gesundheitliche Eignung besitzt. Der Antragsteller hat die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen besonderen Befunde oder einen insbesondere im Hinblick auf sein Lebensalter oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten erforderlichen Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu erbringen.
  9. Absatz 9,Die nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständige Behörde hat den Ausweis nach Absatz eins, auszustellen, die Eintragungen nach Absatz 2, 3 und 6 sowie die Streichung nach Absatz 7, durchzuführen. Verfügt der Antragsteller über keinen Wohnsitz im Inland, so ist jene Behörde zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Ort, in dem die Lenktätigkeit ausgeübt werden soll, liegt.
  10. Absatz 10,Für Besitzer eines Ausweises nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, gelten die Paragraphen 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 3, 10, 11 und 13 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2020

Gesetzesnummer

10007383

Dokumentnummer

NOR40065162