Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1994 bis 27.08.1996 — BGBl. Nr. 956/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 228.08.199631.12.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 7/2007
§ 201.01.199427.08.1996 BGBl. Nr. 956/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mitteilung und Meldung von Preisen für Erdöl und Mineralölerzeugnisse und zugehöriger sonstiger Angaben nach dem Preistransparenzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 956 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 956/1993

Außerkrafttretensdatum

27.08.1996

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Inhalt und Form der Mitteilungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Mitteilungen haben den im Anhang vorgesehenen Inhalt aufzuweisen und der im Anhang vorgesehenen Form Anmerkung, Tabellen nicht darstellbar) zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Stellt die EFTA-Überwachungsbehörde oder der Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten bei den gemäß Paragraph eins, mitgeteilten Daten Anomalien oder Widersprüchlichkeiten fest, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Ersuchen die zweckdienlichen nicht zusammengefaßten Daten der Unternehmen sowie die Berechnungs- und Bewertungsverfahren, auf denen die zusammengefaßten Daten beruhen, mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Die Mitteilungen gemäß Absatz eins und 2 sind als vertraulich zu kennzeichnen. Weiters hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in der Mitteilung auf zusammengefaßte Daten, die weniger als drei Unternehmen umfassen, ausdrücklich hinzuweisen.

Schlagworte

Berechnungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10007385

Dokumentnummer

NOR12080009

Alte Dokumentnummer

N5199319245L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/956/P2/NOR12080009