Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
28.08.1996 bis 31.12.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 228.08.199631.12.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 7/2007
§ 201.01.199427.08.1996 BGBl. Nr. 956/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mitteilung und Meldung von Preisen für Erdöl und Mineralölerzeugnisse und zugehöriger sonstiger Angaben nach dem Preistransparenzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 956 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2007,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

28.08.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 7/2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Inhalt und Form der Mitteilungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Mitteilungen haben den im Anhang vorgesehenen Inhalt aufzuweisen und der im Anhang vorgesehenen Form Anmerkung, Tabellen nicht darstellbar) zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Stellt die Kommission bei den gemäß Paragraph eins, mitgeteilten Daten Anomalien oder Widersprüchlichkeiten fest, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Ersuchen die zweckdienlichen nicht zusammengefaßten Daten der Unternehmen sowie die Berechnungs- und Bewertungsverfahren, auf denen die zusammengefaßten Daten beruhen, mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Die Mitteilungen gemäß Absatz eins und 2 sind als vertraulich zu kennzeichnen. Weiters hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in der Mitteilung auf zusammengefaßte Daten, die weniger als drei Unternehmen umfassen, ausdrücklich hinzuweisen.

Schlagworte

Berechnungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10007385

Dokumentnummer

NOR12087990

Alte Dokumentnummer

N5199657780J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/956/P2/NOR12087990