Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mitteilung und Meldung von Preisen für Erdöl und Mineralölerzeugnisse und zugehöriger sonstiger Angaben nach dem Preistransparenzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 956/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 7/2007Bundesgesetzblatt Nr. 956 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
28.08.1996
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 7/2007
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Inhalt und Form der Mitteilungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Mitteilungen haben den im Anhang vorgesehenen Inhalt aufzuweisen und der im Anhang vorgesehenen Form (Anm.: Tabellen nicht darstellbar) zu entsprechen.Die Mitteilungen haben den im Anhang vorgesehenen Inhalt aufzuweisen und der im Anhang vorgesehenen Form Anmerkung, Tabellen nicht darstellbar) zu entsprechen.
(2)Absatz 2,Stellt die Kommission bei den gemäß § 1 mitgeteilten Daten Anomalien oder Widersprüchlichkeiten fest, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Ersuchen die zweckdienlichen nicht zusammengefaßten Daten der Unternehmen sowie die Berechnungs- und Bewertungsverfahren, auf denen die zusammengefaßten Daten beruhen, mitzuteilen.Stellt die Kommission bei den gemäß Paragraph eins, mitgeteilten Daten Anomalien oder Widersprüchlichkeiten fest, so hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Ersuchen die zweckdienlichen nicht zusammengefaßten Daten der Unternehmen sowie die Berechnungs- und Bewertungsverfahren, auf denen die zusammengefaßten Daten beruhen, mitzuteilen.
(3)Absatz 3,Die Mitteilungen gemäß Abs. 1 und 2 sind als vertraulich zu kennzeichnen. Weiters hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in der Mitteilung auf zusammengefaßte Daten, die weniger als drei Unternehmen umfassen, ausdrücklich hinzuweisen.Die Mitteilungen gemäß Absatz eins und 2 sind als vertraulich zu kennzeichnen. Weiters hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in der Mitteilung auf zusammengefaßte Daten, die weniger als drei Unternehmen umfassen, ausdrücklich hinzuweisen.
Schlagworte
Berechnungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Dokumentnummer
NOR12087990
Alte Dokumentnummer
N5199657780J