Rechtstracker.at

§ 29h BAG

Fassungen
01.07.1993 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 23/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29h heute16.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 40/2010
§ 29h01.07.199715.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 67/1997
§ 29h01.07.199330.06.1997 § → § BGBl. Nr. 23/1993
§ 29h01.07.197930.06.1993 BGBl. Nr. 232/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29 h

Inkrafttretensdatum

01.07.1993BGBl. Nr. 23/1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997danach: BGBl. I Nr. 67/1997

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Ersatz der Ausbilderprüfung

Paragraph 29 h, (1) Eine Prüfung, die auf Grund ihres Inhaltes unter Bedachtnahme auf die Aufgabenbereiche der Ausbilderprüfung (Paragraph 29 a, Absatz 2,) der Ausbilderprüfung gleichgehalten werden kann und die in einer Verordnung gemäß Absatz 2, bezeichnet wird, ersetzt die Ausbilderprüfung; die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfung gilt als erfolgreiche Ablegung der Ausbilderprüfung.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat mit Verordnung festzulegen, welche Prüfungen die Ausbilderprüfung gemäß Absatz eins, ersetzen.
  2. Absatz 3,Im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfungen, die auf Grund ihres Inhaltes unter Bedachtnahme auf die Aufgabenbereiche der Ausbilderprüfung (Paragraph 29 a, Absatz 2,) im wesentlichen gleichwertig sind, sind der Ausbilderprüfung gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Lehrlingsstelle auszustellen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat weiters auf Antrag im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfungen, die auf Grund ihres Inhaltes unter Bedachtnahme auf die Aufgabenbereiche der Ausbilderprüfung (Paragraph 29 a, Absatz 2,) im wesentlichen gleichwertig sind, der Ausbilderprüfung gleichzuhalten, wenn der Antragsteller außerdem die Kenntnis der einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften glaubhaft macht.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2008

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR12080969

alte Dokumentnummer

N5199325866J