Rechtstracker.at

§ 29h BAG

Fassungen
ab 16.06.2010 — BGBl. I Nr. 40/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 29h heute16.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 40/2010
§ 29h01.07.199715.06.2010 § → § BGBl. I Nr. 67/1997
§ 29h01.07.199330.06.1997 § → § BGBl. Nr. 23/1993
§ 29h01.07.197930.06.1993 BGBl. Nr. 232/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29 h

Inkrafttretensdatum

16.06.2010BGBl. I Nr. 40/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Gleichhaltung der Ausbilderprüfung oder des Ausbilderkurses

Paragraph 29 h,

  1. Absatz eins,Eine Prüfung oder eine Ausbildung, die sich auch auf die Aufgabenbereiche gemäß Paragraph 29 a, Absatz 2, bezieht, kann durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend der Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichgehalten werden.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann eine im Inland erfolgreich abgelegte, durch Absatz eins, nicht erfaßte Prüfung oder eine im Inland erfolgreich absolvierte, durch Absatz eins, nicht erfaßte Ausbildung, die sich weitgehend auf die Aufgabenbereiche gemäß Paragraph 29 a, Absatz 2, bezieht und daher im wesentlichen gleichwertig ist, auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt oder diese Ausbildung absolviert hat, der Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichhalten.
  3. Absatz 3,Eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung oder erfolgreich absolvierte Ausbildung, die sich weitgehend auf die Aufgabenbereiche gemäß Paragraph 29 a, Absatz 2, bezieht und daher im wesentlichen gleichwertig ist, ist der Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Lehrlingsstelle auszustellen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung oder erfolgreich absolvierte Ausbildung, die sich weitgehend auf die Aufgabenbereiche gemäß Paragraph 29 a, Absatz 2, bezieht und daher im wesentlichen gleichwertig ist, der Ausbilderprüfung oder einem Ausbilderkurs gleichzuhalten, wenn der Antragsteller die Kenntnis der einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften glaubhaft macht.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann durch Verordnung Berufe bezeichnen, die Lehrlinge ausbilden dürfen, ohne den Anforderungen des Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, zu entsprechen, wenn in den für die jeweiligen Berufe geltenden Berufszugangsregelungen ein Fachgespräch betreffend ausreichende Kenntnisse über die Aufgabenbereiche gemäß Paragraph 29 a, Absatz 2, integriert ist oder zusätzlich absolviert wird.

Im RIS seit

12.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2016

Gesetzesnummer

10006276

Dokumentnummer

NOR40118848