Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.05.1993 bis 25.06.1993 — BGBl. Nr. 286/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 126.06.199309.03.1995 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995
§ 101.05.199325.06.1993 § → § BGBl. Nr. 286/1993
§ 113.01.199330.04.1993 § → § BGBl. Nr. 8/1993
§ 101.09.199212.01.1993 § → § BGBl. Nr. 519/1992
§ 106.06.199231.08.1992 BGBl. Nr. 278/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewilligungspflicht der Aus- und Einfuhr von Waren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.05.1993BGBl. Nr. 286/1993

Außerkrafttretensdatum

25.06.1993

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph eins, (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Handelsland Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien), in ein unter dem Schutz der UNO stehendes in der Anlage genanntes Gebiet im Bestimmungs- oder Handelsland Kroatien oder in ein von Streitkräften der bosnischen Serben kontrolliertes in der Anlage genanntes Gebiet im Bestimmungs- oder Handelsland Bosnien und Herzegowina zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, auch wenn die betroffenen Waren nicht in den Anlagen A 1 oder A 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 angeführt sind.

  1. Absatz 2,Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, wenn sie über das Gebiet von Serbien und Montenegro (Bundesrepublik Jugoslawien), über ein unter dem Schutz der UNO stehendes in der Anlage genanntes Gebiet in Kroatien oder über ein von Streitkräften der bosnischen Serben kontrolliertes in der Anlage genanntes Gebiet in Bosnien und Herzegowina zur Durchfuhr gelangen, auch wenn die betroffenen Waren nicht in den Anlagen A 1 und A 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 angeführt sind. Dies gilt auch für Schiffstransporte auf der Donau.

Schlagworte

Bestimmungsland

Gesetzesnummer

10007232

Dokumentnummer

NOR12081146

Alte Dokumentnummer

N5199327473J