Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
26.06.1993 bis 09.03.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 126.06.199309.03.1995 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995
§ 101.05.199325.06.1993 § → § BGBl. Nr. 286/1993
§ 113.01.199330.04.1993 § → § BGBl. Nr. 8/1993
§ 101.09.199212.01.1993 § → § BGBl. Nr. 519/1992
§ 106.06.199231.08.1992 BGBl. Nr. 278/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewilligungspflicht der Aus- und Einfuhr von Waren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 278 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

26.06.1993

Außerkrafttretensdatum

09.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Paragraph eins, (1) Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Handelsland Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), in ein unter dem Schutz der UNO stehendes in der Anlage genanntes Gebiet im Bestimmungs- oder Handelsland Kroatien oder in ein von Streitkräften der bosnischen Serben kontrolliertes in der Anlage genanntes Gebiet im Bestimmungs- oder Handelsland Bosnien und Herzegowina zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, auch wenn die betroffenen Waren nicht in den Anlagen A 1 oder A 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 angeführt sind.

  1. Absatz 2,Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Ausfuhr von Waren zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, wenn sie über das Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), über ein unter dem Schutz der UNO stehendes in der Anlage genanntes Gebiet in Kroatien oder über ein von Streitkräften der bosnischen Serben kontrolliertes in der Anlage genanntes Gebiet in Bosnien und Herzegowina zur Durchfuhr gelangen, auch wenn die betroffenen Waren nicht in den Anlagen A 1 und A 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 angeführt sind. Dies gilt auch für Schiffstransporte auf der Donau.
  2. Absatz 3,Rechtsgeschäfte oder Handlungen, welche die Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro), aus einem unter dem Schutz der UNO stehenden in der Anlage genannten Gebiet in Kroatien oder aus einem von Streitkräften der bosnischen Serben kontrollierten in der Anlage genannten Gebiet in Bosnien und Herzegowina zum Gegenstand haben, sind bewilligungspflichtig, auch wenn die betroffenen Waren nicht in den Anlagen B 1 oder B 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 angeführt sind.

Schlagworte

Bestimmungsland, Ursprungsland, Herkunftsland

Gesetzesnummer

10007232

Dokumentnummer

NOR12081219

Alte Dokumentnummer

N5199328625J