Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unternehmerprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 453/1993Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Einladung zur Unternehmerprüfung
§ 2.Paragraph 2,
Der Prüfungswerber ist von der Prüfungsstelle zur Unternehmerprüfung rechtzeitig einzuladen. In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:
Zeit und Ort der Unternehmerprüfung (Zeit und Ort der schriftlichen und der mündlichen Prüfung) und
die zur Unternehmerprüfung mitzubringenden Unterlagen und Hilfsmittel.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Dokumentnummer
NOR12081234
Alte Dokumentnummer
N5199328649J