Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Unternehmerprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 453/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 418/2023Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Einladung zur und Rücktritt von der Unternehmerprüfung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die zur Prüfung angemeldete Person ist von der Prüfungsstelle zur Unternehmerprüfung rechtzeitig einzuladen; in der Einladung sind ihr bekanntzugeben:
Zeit und Ort der Unternehmerprüfung (Zeit und Ort der schriftlichen und der mündlichen Prüfung) und
die zur Unternehmerprüfung mitzubringenden Unterlagen und Hilfsmittel.
(2)Absatz 2,Die zur Prüfung angemeldete Person kann vor Prüfungsbeginn ihren Rücktritt ohne Angabe von Gründen schriftlich bekannt geben, wenn die Bekanntgabe des Rücktritts spätestens 14 Kalendertage vor Prüfungsbeginn zur Post gegeben wird oder nachweislich auf sonstige Weise bei der Meisterprüfungsstelle einlangt.
(3)Absatz 3,Die zur Prüfung angemeldete Person kann unbeschadet des Abs. 2 auch noch bis zum Prüfungsbeginn ihren Rücktritt bekannt geben, wenn die Person in der Bekanntgabe glaubhaft macht, dass sie aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen der Prüfung fernbleibt.Die zur Prüfung angemeldete Person kann unbeschadet des Absatz 2, auch noch bis zum Prüfungsbeginn ihren Rücktritt bekannt geben, wenn die Person in der Bekanntgabe glaubhaft macht, dass sie aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen der Prüfung fernbleibt.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Dokumentnummer
NOR40258515