Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 204/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 973/1993Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 973 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
56/01 Verstaatlichung
Text
§ 1. (1) Der Firmenwortlaut „Österreichische Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft'' wird in „Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft'' (Gesellschaft) geändert.Paragraph eins, (1) Der Firmenwortlaut „Österreichische Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft'' wird in „Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft'' (Gesellschaft) geändert.
(2)Absatz 2,Alle Anteile am Grundkapital der Gesellschaft sind dem Bund vorbehalten.
(3)Absatz 3,Die Unternehmensstruktur der Austrian Industries AG wird aufgegeben; der Austrian Industries Konzern wird auf mehrere gesellschaftsrechtlich selbständige Unternehmen und Unternehmensgruppen aufgeteilt. Die Austrian Industries Aktiengesellschaft ist im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme auf die Gesellschaft zu übertragen; hiebei ist eine spätestens für den 1. Jänner 1994 aufgestellte Schlußbilanz zugrunde zu legen.
(4)Absatz 4,Die Gesellschaft ist verpflichtet, die ihr unmittelbar gehörenden Beteiligungen an industriellen Unternehmungen in angemessener Frist mehrheitlich abzugeben; wo dies wirtschaftlich zweckmäßig ist, können auch einzelne Betriebe oder mittelbare Beteiligungen, insbesondere solche, die nicht zum Kernbereich der Unternehmungen gehören, getrennt abgegeben werden. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß österreichische Industriebetriebe und industrielle Wertschöpfung, soweit wirtschaftlich vertretbar, erhalten bleiben. Diese Aufgaben sind in der Satzung der Gesellschaft zu verankern.
Dokumentnummer
NOR12081923
Alte Dokumentnummer
N5199332521J