Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
31.12.1993 bis 14.08.1997 — BGBl. Nr. 973/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 115.08.199716.05.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000
§ 131.12.199314.08.1997 § → § BGBl. Nr. 973/1993
§ 103.08.199130.12.1993 BGBl. Nr. 421/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖIAG-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 973 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

31.12.1993BGBl. Nr. 973/1993

Außerkrafttretensdatum

14.08.1997

Index

56/01 Verstaatlichung

Text

Paragraph eins, (1) Der Firmenwortlaut „Österreichische Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft'' wird in „Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft'' (Gesellschaft) geändert.

  1. Absatz 2,Alle Anteile am Grundkapital der Gesellschaft sind dem Bund vorbehalten.
  2. Absatz 3,Die Unternehmensstruktur der Austrian Industries AG wird aufgegeben; der Austrian Industries Konzern wird auf mehrere gesellschaftsrechtlich selbständige Unternehmen und Unternehmensgruppen aufgeteilt. Die Austrian Industries Aktiengesellschaft ist im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme auf die Gesellschaft zu übertragen; hiebei ist eine spätestens für den 1. Jänner 1994 aufgestellte Schlußbilanz zugrunde zu legen.
  3. Absatz 4,Die Gesellschaft ist verpflichtet, die ihr unmittelbar gehörenden Beteiligungen an industriellen Unternehmungen in angemessener Frist mehrheitlich abzugeben; wo dies wirtschaftlich zweckmäßig ist, können auch einzelne Betriebe oder mittelbare Beteiligungen, insbesondere solche, die nicht zum Kernbereich der Unternehmungen gehören, getrennt abgegeben werden. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß österreichische Industriebetriebe und industrielle Wertschöpfung, soweit wirtschaftlich vertretbar, erhalten bleiben. Diese Aufgaben sind in der Satzung der Gesellschaft zu verankern.

Gesetzesnummer

10006828

Dokumentnummer

NOR12081923

Alte Dokumentnummer

N5199332521J