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§ 1

Fassungen
15.08.1997 bis 16.05.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 115.08.199716.05.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000
§ 131.12.199314.08.1997 § → § BGBl. Nr. 973/1993
§ 103.08.199130.12.1993 BGBl. Nr. 421/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖIAG-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

15.08.1997

Außerkrafttretensdatum

16.05.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000

Index

56/01 Verstaatlichung

Text

Paragraph eins, (1) Der Firmenwortlaut „Österreichische Industrieverwaltungs-Aktiengesellschaft'' wird in „Österreichische Industrieholding Aktiengesellschaft'' (Gesellschaft) geändert.

  1. Absatz 2,Alle Anteile am Grundkapital der Gesellschaft sind dem Bund vorbehalten.
  2. Absatz 3,Die Unternehmensstruktur der Austrian Industries AG wird aufgegeben; der Austrian Industries Konzern wird auf mehrere gesellschaftsrechtlich selbständige Unternehmen und Unternehmensgruppen aufgeteilt. Die Austrian Industries Aktiengesellschaft ist im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme auf die Gesellschaft zu übertragen; hiebei ist eine spätestens für den 1. Jänner 1994 aufgestellte Schlußbilanz zugrunde zu legen.
  3. Absatz 4,Die Gesellschaft ist verpflichtet, die ihr unmittelbar gehörenden Beteiligungen an industriellen Unternehmungen in angemessener Frist mehrheitlich abzugeben; wo dies wirtschaftlich zweckmäßig ist, können auch einzelne Betriebe oder mittelbare Beteiligungen, insbesondere solche, die nicht zum Kernbereich der Unternehmungen gehören, getrennt abgegeben werden. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß österreichische Industriebetriebe und industrielle Wertschöpfung, soweit wirtschaftlich vertretbar, erhalten bleiben. Diese Aufgaben sind in der Satzung der Gesellschaft zu verankern.
  4. Absatz 5,Jeder Bewerber ist vertraglich dazu zu verpflichten, Informationen, welche die zu privatisierende Beteiligung betreffen und die ihm während des Privatisierungsprozesses offengelegt werden, vertraulich zu behandeln und ausschließlich für die Teilnahme am Privatisierungsverfahren zu verwenden.
  5. Absatz 6,Die Vorstände der Gesellschaften, an denen zu privatisierende Beteiligungen bestehen, sind verpflichtet, die für die Privatisierung erforderlichen Informationen zu erteilen, soweit dadurch keine wesentlichen Interessen des eigenen Unternehmens gefährdet werden.
  6. Absatz 7,Der Zuschlag bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung, wenn die Privatisierung nicht über die Börse erfolgt. Die Republik Österreich wird bei der Beschlußfassung über diese Angelegenheit durch den Bundesminister für Finanzen und den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vertreten.
  7. Absatz 8,Der Vorstand hat dem Bundesminister für Finanzen über die erfolgte Veräußerung zu berichten; der Bundesminister für Finanzen hat diesen Bericht der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen und darüber dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.

Gesetzesnummer

10006828

Dokumentnummer

NOR12089146

Alte Dokumentnummer

N5199747881L