Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 204/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 973/1993Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 973 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
56/01 Verstaatlichung
Text
§ 7. (1) Die Verschmelzung der Austrian Industries Aktiengesellschaft mit der Gesellschaft (§ 1 Abs. 3) sowie Umgründungen und Beteiligungsübertragungen, die der Vorbereitung von Privatisierungen einschließlich der Zusammenfassung von Unternehmensgruppen (§ 2 Abs. 1) dienen, sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben und Gebühren befreit.Paragraph 7, (1) Die Verschmelzung der Austrian Industries Aktiengesellschaft mit der Gesellschaft (Paragraph eins, Absatz 3,) sowie Umgründungen und Beteiligungsübertragungen, die der Vorbereitung von Privatisierungen einschließlich der Zusammenfassung von Unternehmensgruppen (Paragraph 2, Absatz eins,) dienen, sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben und Gebühren befreit.
(2)Absatz 2,Vorgänge zwischen dem Bund und der Gesellschaft sind von den Kapitalverkehrsteuern und den Rechtsgeschäftsgebühren für Darlehen und Kredite befreit.
Dokumentnummer
NOR12081929
Alte Dokumentnummer
N5199332527J