Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 204/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
01.08.1996
Außerkrafttretensdatum
16.05.2000aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000
Index
56/01 Verstaatlichung
Text
§ 7. (1) Die Verschmelzung der Austrian Industries Aktiengesellschaft mit der Gesellschaft (§ 1 Abs. 3) sowie Umgründungen und Beteiligungsübertragungen, die der Vorbereitung von Privatisierungen einschließlich der Zusammenfassung von Unternehmensgruppen (§ 2 Abs. 1) dienen, sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben und Gebühren befreit.Paragraph 7, (1) Die Verschmelzung der Austrian Industries Aktiengesellschaft mit der Gesellschaft (Paragraph eins, Absatz 3,) sowie Umgründungen und Beteiligungsübertragungen, die der Vorbereitung von Privatisierungen einschließlich der Zusammenfassung von Unternehmensgruppen (Paragraph 2, Absatz eins,) dienen, sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben und Gebühren befreit.
(2)Absatz 2,Vorgänge zwischen dem Bund und der Gesellschaft sind von den bundesgesetzlichen Abgaben befreit.
(3)Absatz 3,Als Anschaffungskosten der Anteilsrechte, die im Zuge einer nach § 1 erfolgenden Veräußerung erworben werden, gelten die dafür aufgewendeten Beträge, abzüglich einer für das zeitweilige Unterlassen der Weiterübertragung von der ÖIAG erhaltenen Zahlung.Als Anschaffungskosten der Anteilsrechte, die im Zuge einer nach Paragraph eins, erfolgenden Veräußerung erworben werden, gelten die dafür aufgewendeten Beträge, abzüglich einer für das zeitweilige Unterlassen der Weiterübertragung von der ÖIAG erhaltenen Zahlung.
Dokumentnummer
NOR12087847
Alte Dokumentnummer
N5199657119J