Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionskassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 281/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Depotbank
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Mit der Verwahrung der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Wertpapiere hat die Pensionskasse ein inländisches Kreditinstitut, die zum Betrieb des Effekten- und Depotgeschäftes (§ 1 Abs. 2 Z 5 KWG) berechtigt ist, zu beauftragen (Depotbank).Mit der Verwahrung der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Wertpapiere hat die Pensionskasse ein inländisches Kreditinstitut, die zum Betrieb des Effekten- und Depotgeschäftes (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, KWG) berechtigt ist, zu beauftragen (Depotbank).
(2)Absatz 2,Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen gemäß § 37 der Exekutionsordnung durch Klage Widerspruch zu erheben, wenn auf einen zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Vermögenswert Exekution geführt wird, sofern es sich nicht um eine gemäß § 13 begründete Forderung gegen die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft handelt.Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen gemäß Paragraph 37, der Exekutionsordnung durch Klage Widerspruch zu erheben, wenn auf einen zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Vermögenswert Exekution geführt wird, sofern es sich nicht um eine gemäß Paragraph 13, begründete Forderung gegen die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft handelt.
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft, Effektengeschäft
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Dokumentnummer
NOR12081934
alte Dokumentnummer
N5199333909J