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§ 26 PKG

Fassungen
23.09.2005 bis 31.12.2012 — BGBl. I Nr. 8/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute01.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 81/2018
§ 2612.08.201431.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 70/2014
§ 2601.01.201311.08.2014 § → § BGBl. I Nr. 54/2012
§ 2623.09.200531.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 8/2005
§ 2601.01.199722.09.2005 § → § BGBl. Nr. 755/1996
§ 2601.01.199431.12.1996 § → § BGBl. Nr. 532/1993
§ 2601.07.199031.12.1993 BGBl. Nr. 281/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

23.09.2005BGBl. I Nr. 8/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012danach: BGBl. I Nr. 54/2012

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Depotbank

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Mit der Verwahrung der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Wertpapiere und Anteilscheine von Kapitalanlagefonds hat die Pensionskasse eine oder mehrere Depotbanken zu beauftragen. Als Depotbank kann nur ein Kreditinstitut, das gemäß der Richtlinie 93/22/EWG oder 2000/12/EG zur Ausübung dieser Tätigkeit ordnungsgemäß zugelassen oder als Verwahrstelle im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG anerkannt ist, beauftragt werden. Die Pensionskasse hat der FMA zusammen mit der Anzeige der Beauftragung eine Erklärung des Kreditinstituts oder der Verwahrstelle vorzulegen, in der die Rechte und Pflichten des Absatz 2, zur Kenntnis genommen werden.
  2. Absatz 2,Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen gemäß Paragraph 37, der Exekutionsordnung durch Klage Widerspruch zu erheben, wenn auf einen zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Vermögenswert Exekution geführt wird, sofern es sich nicht um eine gemäß Paragraph 13, begründete Forderung gegen eine Veranlagungs- und Risikogemeinschaft handelt. Die die betreffende Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwaltende Pensionskasse ist von der Depotbank über alle notwendigen Schritte unverzüglich zu informieren.
  3. Absatz 3,Untersagt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates einer Einrichtung die freie Verfügung über die Vermögenswerte, so hat die FMA auf Antrag dieser Behörde der mit der Verwahrung der Vermögenswerte dieser Einrichtung beauftragten inländischen Depotbank gemäß Absatz eins, die freie Verfügung über diese Vermögenswerte zu untersagen.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40062593