Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 4/1994Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
TEIL 1:
PRÜFUNGEN UND KONTROLLEN
Vorprüfung
§ 25. Vor Einbau eines Aufzuges hat der Aufzugsprüfer (§ 33) anhand von Unterlagen zu prüfen, ob der Aufzug dem Anhang 1, insbesondere der ÖNORM EN 81-1 und 2, Punkte 16.1.1, entspricht. Die Unterlagen hiezu sind vom Antragsteller vorzulegen und haben der ÖNORM EN 81-1 und 2 Anhang C (Ausgabe Dezember 1992) zu entsprechen. Über die Vorprüfung ist vom Aufzugsprüfer ein Befund auszustellen und die Unterlagen sind vom Aufzugsprüfer mit einem Kontrollvermerk zu versehen. Paragraph 25, Vor Einbau eines Aufzuges hat der Aufzugsprüfer (Paragraph 33,) anhand von Unterlagen zu prüfen, ob der Aufzug dem Anhang 1, insbesondere der ÖNORM EN 81-1 und 2, Punkte 16.1.1, entspricht. Die Unterlagen hiezu sind vom Antragsteller vorzulegen und haben der ÖNORM EN 81-1 und 2 Anhang C (Ausgabe Dezember 1992) zu entsprechen. Über die Vorprüfung ist vom Aufzugsprüfer ein Befund auszustellen und die Unterlagen sind vom Aufzugsprüfer mit einem Kontrollvermerk zu versehen.
Dokumentnummer
NOR12082096
Alte Dokumentnummer
N5199432671J