Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 4/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1996Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1996
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
TEIL 1:
PRÜFUNGEN UND KONTROLLEN
Vorprüfung
§ 25. Vor Einbau eines Aufzuges hat der Aufzugsprüfer (§ 33) anhand von Unterlagen zu prüfen, ob der Aufzug dem Anhang 1, insbesondere der ÖNORM EN 81-1 und 2, Punkte 16.1.1, entspricht. Die Unterlagen hiezu sind vom Antragsteller vorzulegen und haben der ÖNORM EN 81-1 und 2 Anhang C (Ausgabe Dezember 1992) zu entsprechen. Über die Vorprüfung ist vom Aufzugsprüfer ein Befund auszustellen und die Unterlagen sind vom Aufzugsprüfer mit einem Kontrollvermerk zu versehen. Paragraph 25, Vor Einbau eines Aufzuges hat der Aufzugsprüfer (Paragraph 33,) anhand von Unterlagen zu prüfen, ob der Aufzug dem Anhang 1, insbesondere der ÖNORM EN 81-1 und 2, Punkte 16.1.1, entspricht. Die Unterlagen hiezu sind vom Antragsteller vorzulegen und haben der ÖNORM EN 81-1 und 2 Anhang C (Ausgabe Dezember 1992) zu entsprechen. Über die Vorprüfung ist vom Aufzugsprüfer ein Befund auszustellen und die Unterlagen sind vom Aufzugsprüfer mit einem Kontrollvermerk zu versehen.
Dokumentnummer
NOR12084628
Alte Dokumentnummer
N5199450715J