Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 4/1994Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Abnahmeprüfung
§ 26. Der Aufzugsprüfer hat vor Inbetriebnahme des Aufzuges sowie nach größeren Instandsetzungen und wesentlichen Änderungen des Aufzuges (§ 24) zu prüfen, ob der Aufzug den Bestimmungen des Anhanges 1 entspricht und ob bei Abweichungen im Sinne des § 6 diese dem Prüfbericht entsprechend ausgeführt worden sind (§ 6 Abs. 1) oder trotz der vorgenommenen Abweichungen ein mindestens gleichwertiger Schutz in bezug auf die Sicherheit gewährleistet ist (§ 6 Abs. 2, § 40). Über die Abnahmeprüfung ist vom Aufzugsprüfer ein Befund auszustellen und ein Vermerk in das Aufzugsbuch einzutragen. Paragraph 26, Der Aufzugsprüfer hat vor Inbetriebnahme des Aufzuges sowie nach größeren Instandsetzungen und wesentlichen Änderungen des Aufzuges (Paragraph 24,) zu prüfen, ob der Aufzug den Bestimmungen des Anhanges 1 entspricht und ob bei Abweichungen im Sinne des Paragraph 6, diese dem Prüfbericht entsprechend ausgeführt worden sind (Paragraph 6, Absatz eins,) oder trotz der vorgenommenen Abweichungen ein mindestens gleichwertiger Schutz in bezug auf die Sicherheit gewährleistet ist (Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 40,). Über die Abnahmeprüfung ist vom Aufzugsprüfer ein Befund auszustellen und ein Vermerk in das Aufzugsbuch einzutragen.
Dokumentnummer
NOR12082097
Alte Dokumentnummer
N5199432672J