Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 4/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1996Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1996
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Abnahmeprüfung
§ 26. Der Aufzugsprüfer hat vor Inbetriebnahme des Aufzuges sowie nach größeren Instandsetzungen und wesentlichen Änderungen des Aufzuges (§ 24) zu prüfen, ob der Aufzug den Bestimmungen des Anhanges 1 entspricht und ob bei Abweichungen im Sinne des § 6 diese dem Prüfbericht entsprechend ausgeführt worden sind (§ 6 Abs. 1) oder trotz der vorgenommenen Abweichungen ein mindestens gleichwertiger Schutz in bezug auf die Sicherheit gewährleistet ist (§ 6 Abs. 2, § 40). Über die Abnahmeprüfung ist vom Aufzugsprüfer ein Befund auszustellen und ein Vermerk in das Aufzugsbuch einzutragen. Paragraph 26, Der Aufzugsprüfer hat vor Inbetriebnahme des Aufzuges sowie nach größeren Instandsetzungen und wesentlichen Änderungen des Aufzuges (Paragraph 24,) zu prüfen, ob der Aufzug den Bestimmungen des Anhanges 1 entspricht und ob bei Abweichungen im Sinne des Paragraph 6, diese dem Prüfbericht entsprechend ausgeführt worden sind (Paragraph 6, Absatz eins,) oder trotz der vorgenommenen Abweichungen ein mindestens gleichwertiger Schutz in bezug auf die Sicherheit gewährleistet ist (Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 40,). Über die Abnahmeprüfung ist vom Aufzugsprüfer ein Befund auszustellen und ein Vermerk in das Aufzugsbuch einzutragen.
Dokumentnummer
NOR12084629
Alte Dokumentnummer
N5199450716J