Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 4/1994Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 34. Aufzugsprüfer sind aus dem Verzeichnis gemäß § 33 Abs. 1 zu streichen, wenn sie ihre Befugnis zurückgelegt oder länger als zwei Jahre nicht ausgeübt oder gegen die Pflichten als Aufzugsprüfer verstoßen oder sich als nicht genügend sachkundig erwiesen haben. Paragraph 34, Aufzugsprüfer sind aus dem Verzeichnis gemäß Paragraph 33, Absatz eins, zu streichen, wenn sie ihre Befugnis zurückgelegt oder länger als zwei Jahre nicht ausgeübt oder gegen die Pflichten als Aufzugsprüfer verstoßen oder sich als nicht genügend sachkundig erwiesen haben.
Dokumentnummer
NOR12082105
Alte Dokumentnummer
N5199432680J