Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 4/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1996Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. Nr. 780/1996
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 34. Aufzugsprüfer sind aus dem Verzeichnis gemäß § 33 Abs. 1 zu streichen, wenn sie ihre Befugnis zurückgelegt oder länger als zwei Jahre nicht ausgeübt oder gegen die Pflichten als Aufzugsprüfer verstoßen oder sich als nicht genügend sachkundig erwiesen haben. Paragraph 34, Aufzugsprüfer sind aus dem Verzeichnis gemäß Paragraph 33, Absatz eins, zu streichen, wenn sie ihre Befugnis zurückgelegt oder länger als zwei Jahre nicht ausgeübt oder gegen die Pflichten als Aufzugsprüfer verstoßen oder sich als nicht genügend sachkundig erwiesen haben.
Dokumentnummer
NOR12084637
Alte Dokumentnummer
N5199450724J