Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauträger-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 89/1994Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Ergänzungsprüfung für Baumeister und Zimmermeister
§ 15. (1) Personen, die die Befähigungsnachweisprüfung für das Gewerbe der Baumeister oder der Zimmermeister erfolgreich abgelegt haben, können die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Bauträger gemäß § 227 Abs. 1 GewO 1973 durch eine Ergänzungsprüfung nachweisen.Paragraph 15, (1) Personen, die die Befähigungsnachweisprüfung für das Gewerbe der Baumeister oder der Zimmermeister erfolgreich abgelegt haben, können die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Bauträger gemäß Paragraph 227, Absatz eins, GewO 1973 durch eine Ergänzungsprüfung nachweisen.
(2)Absatz 2,Die Ergänzungsprüfung für Baumeister und Zimmermeister besteht aus der schriftlichen Prüfung gemäß Abs. 3 und der mündlichen Prüfung gemäß Abs. 5.Die Ergänzungsprüfung für Baumeister und Zimmermeister besteht aus der schriftlichen Prüfung gemäß Absatz 3 und der mündlichen Prüfung gemäß Absatz 5,
(3)Absatz 3,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung einer der folgenden Aufgaben zu erstrecken:
Erstellung eines Bauträgerleistungsangebotes und eines Verkaufsangebotes,
Darstellung der Wirtschaftlichkeit eines Bauträgerprojektes und
Gesamtorganisation eines Bauträgerprojektes.
(4)Absatz 4,Die Erledigung der schriftlichen Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in eineinhalb Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach zweieinhalb Stunden zu beenden.
(5)Absatz 5,Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Bauträger erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
Mietrechtsgesetz, Wohnungseigentumsgesetz, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und Wohnungsförderungsrecht einschließlich Nebenbestimmungen,
Steuerrecht (insbesondere die für die Bauträgertätigkeit wesentlichen Bestimmungen),
Finanzierungsmethoden (Kreditfinanzierung und langfristige Beteiligungsmodelle).
(6)Absatz 6,Für die Ergänzungsprüfung für Baumeister und Zimmermeister gelten die §§ 6 bis 13 nach folgender Maßgabe:Für die Ergänzungsprüfung für Baumeister und Zimmermeister gelten die Paragraphen 6 bis 13 nach folgender Maßgabe:
Dem Ansuchen um Zulassung zur Ergänzungsprüfung für Baumeister und Zimmermeister sind anzuschließen:
die erforderlichen Zeugnisse gemäß Z 2 zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Ergänzungsprüfung für Baumeister und Zimmermeister unddie erforderlichen Zeugnisse gemäß Ziffer 2, zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Ergänzungsprüfung für Baumeister und Zimmermeister und
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß Z 3. 2. Zur Ergänzungsprüfung für Baumeister und Zimmermeister istder Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß Ziffer 3, 2. Zur Ergänzungsprüfung für Baumeister und Zimmermeister ist
zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist:
die erfolgreich abgelegte Befähigungsnachweisprüfung für das Gewerbe der Baumeister oder
die erfolgreich abgelegte Befähigungsnachweisprüfung für das Gewerbe der Zimmermeister und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1973.die erfolgreich abgelegte Befähigungsnachweisprüfung für das Gewerbe der Zimmermeister und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1973.
Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt zehn Prozent des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt zehn Prozent des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, gemäß Paragraph 28, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß Paragraph 88, des Gehaltsgesetzes 1956. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.
Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung für Baumeister und Zimmermeister entsprechend der Anlage 2 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung auszustellen.Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung für Baumeister und Zimmermeister entsprechend der Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung auszustellen.
Dokumentnummer
NOR12082182
Alte Dokumentnummer
N5199432934J