Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.01.2002 bis 04.03.2004 — BGBl. II Nr. 490/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1501.01.200204.03.2004 § → § BGBl. II Nr. 490/2001 · aufgehoben
§ 1505.02.199431.12.2001 BGBl. Nr. 89/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauträger-Befähigungsnachweisverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. II Nr. 490/2001

Außerkrafttretensdatum

04.03.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Text

Ergänzungsprüfung für Baumeister und Zimmermeister

Paragraph 15, (1) Personen, die die Befähigungsnachweisprüfung für das Gewerbe der Baumeister oder der Zimmermeister erfolgreich abgelegt haben, können die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Bauträger gemäß Paragraph 227, Absatz eins, GewO 1973 durch eine Ergänzungsprüfung nachweisen.

  1. Absatz 2,Die Ergänzungsprüfung für Baumeister und Zimmermeister besteht aus der schriftlichen Prüfung gemäß Absatz 3 und der mündlichen Prüfung gemäß Absatz 5,
  2. Absatz 3,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung einer der folgenden Aufgaben zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Erstellung eines Bauträgerleistungsangebotes und eines Verkaufsangebotes,
    2. Ziffer 2
      Darstellung der Wirtschaftlichkeit eines Bauträgerprojektes und
    3. Ziffer 3
      Gesamtorganisation eines Bauträgerprojektes.
  3. Absatz 4,Die Erledigung der schriftlichen Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in eineinhalb Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach zweieinhalb Stunden zu beenden.
  4. Absatz 5,Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Bauträger erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Mietrechtsgesetz, Wohnungseigentumsgesetz, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und Wohnungsförderungsrecht einschließlich Nebenbestimmungen,
    2. Ziffer 2
      Steuerrecht (insbesondere die für die Bauträgertätigkeit wesentlichen Bestimmungen),
    3. Ziffer 3
      Versicherungsrecht und
    4. Ziffer 4
      Finanzierungsmethoden (Kreditfinanzierung und langfristige Beteiligungsmodelle).
  5. Absatz 6,Für die Ergänzungsprüfung für Baumeister und Zimmermeister gelten die Paragraphen 6 bis 13 nach folgender Maßgabe:
    1. Ziffer eins
      Dem Ansuchen um Zulassung zur Ergänzungsprüfung für Baumeister und Zimmermeister sind anzuschließen:
      1. Litera a
        die erforderlichen Zeugnisse gemäß Ziffer 2, zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Ergänzungsprüfung für Baumeister und Zimmermeister und
      2. Litera b
        der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß Ziffer 3, 2. Zur Ergänzungsprüfung für Baumeister und Zimmermeister ist
      zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist:
      1. Litera a
        die erfolgreich abgelegte Befähigungsnachweisprüfung für das Gewerbe der Baumeister oder
      2. Litera b
        die erfolgreich abgelegte Befähigungsnachweisprüfung für das Gewerbe der Zimmermeister und eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1973.
    2. Ziffer 3
      Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt zehn Prozent des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, gemäß Paragraph 28, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß Paragraph 88, des Gehaltsgesetzes 1956. Die Prüfungsgebühr ist auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden.
    3. Ziffer 4
      Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung für Baumeister und Zimmermeister entsprechend der Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung auszustellen.

Gesetzesnummer

10007511

Dokumentnummer

NOR40025251