Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauträger-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 89/1994Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 21. Für die Ergänzungsprüfung für Ziviltechniker gelten die §§ 6 bis 13 nach folgender Maßgabe: Paragraph 21, Für die Ergänzungsprüfung für Ziviltechniker gelten die Paragraphen 6 bis 13 nach folgender Maßgabe:
Dem Ansuchen um Zulassung zur Ergänzungsprüfung für Ziviltechniker sind nur das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung zur Erlangung der Ziviltechnikerbefugnisse auf einem der im § 17 angegebenen Fachgebiete und der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß Z 3 anzuschließen.Dem Ansuchen um Zulassung zur Ergänzungsprüfung für Ziviltechniker sind nur das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung zur Erlangung der Ziviltechnikerbefugnisse auf einem der im Paragraph 17, angegebenen Fachgebiete und der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß Ziffer 3, anzuschließen.
Zur Ergänzungsprüfung für Ziviltechniker ist zuzulassen, wer die erfolgreich abgelegte Prüfung zur Erlangung der Ziviltechnikerbefugnisse auf einem der im § 17 angegebenen Fachgebiete durch Zeugnis nachweist.Zur Ergänzungsprüfung für Ziviltechniker ist zuzulassen, wer die erfolgreich abgelegte Prüfung zur Erlangung der Ziviltechnikerbefugnisse auf einem der im Paragraph 17, angegebenen Fachgebiete durch Zeugnis nachweist.
Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 18 Prozent des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 18 Prozent des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, gemäß Paragraph 28, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß Paragraph 88, des Gehaltsgesetzes 1956. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.
Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung für Ziviltechniker entsprechend der Anlage 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung auszustellen.Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung für Ziviltechniker entsprechend der Anlage 4 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung auszustellen.
Dokumentnummer
NOR12082188
Alte Dokumentnummer
N5199432940J