Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bauträger-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 89/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 490/2001Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
§ 21. Für die Ergänzungsprüfung für Ziviltechniker gelten die §§ 6 bis 13 nach folgender Maßgabe: Paragraph 21, Für die Ergänzungsprüfung für Ziviltechniker gelten die Paragraphen 6 bis 13 nach folgender Maßgabe:
Dem Ansuchen um Zulassung zur Ergänzungsprüfung für Ziviltechniker sind nur das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung zur Erlangung der Ziviltechnikerbefugnisse auf einem der im § 17 angegebenen Fachgebiete und der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß Z 3 anzuschließen.Dem Ansuchen um Zulassung zur Ergänzungsprüfung für Ziviltechniker sind nur das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung zur Erlangung der Ziviltechnikerbefugnisse auf einem der im Paragraph 17, angegebenen Fachgebiete und der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr gemäß Ziffer 3, anzuschließen.
Zur Ergänzungsprüfung für Ziviltechniker ist zuzulassen, wer die erfolgreich abgelegte Prüfung zur Erlangung der Ziviltechnikerbefugnisse auf einem der im § 17 angegebenen Fachgebiete durch Zeugnis nachweist.Zur Ergänzungsprüfung für Ziviltechniker ist zuzulassen, wer die erfolgreich abgelegte Prüfung zur Erlangung der Ziviltechnikerbefugnisse auf einem der im Paragraph 17, angegebenen Fachgebiete durch Zeugnis nachweist.
Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 18 Prozent des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Prüfungsgebühr ist auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden.Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 18 Prozent des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, gemäß Paragraph 28, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß Paragraph 88, des Gehaltsgesetzes 1956. Die Prüfungsgebühr ist auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden.
Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung für Ziviltechniker entsprechend der Anlage 4 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung auszustellen.Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung für Ziviltechniker entsprechend der Anlage 4 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu dieser Verordnung auszustellen.
Dokumentnummer
NOR40025253