Rechtstracker.at

§ 15 BZGü-VO

Fassungen
01.04.1994 bis 05.09.2000 — BGBl. Nr. 221/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute06.09.2000 § → § BGBl. II Nr. 280/2000
§ 1501.04.199405.09.2000 BGBl. Nr. 221/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.04.1994BGBl. Nr. 221/1994

Außerkrafttretensdatum

05.09.2000danach: BGBl. II Nr. 280/2000

Abkürzung

BZGü-VO

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

4. Abschnitt

Vorschriften für Angehörige eines Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (EWR-Angehörige)

Paragraph 15, (1) Als Nachweis der Zuverlässigkeit sowie darüber, daß über ihr Vermögen noch kein Konkurs eröffnet wurde, haben Antragsteller aus dem Europäischen Wirtschaftsraum Strafregisterauszüge und sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde ihres Herkunftsstaates zu erbringen.

  1. Absatz 2,Als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, gelten die von Banken oder anderen befähigten Instituten in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (EWR-Vertragspartei), ausgestellten Bescheinigungen. Antragsteller, die nachweisen, daß sie in den letzten vier Jahren vor Inkrafttreten des Abkommens über den EWR in einem EWR-Mitgliedstaat auf Grund dessen innerstaatlicher Regelung den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausgeübt haben, sind vom Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit befreit.
  2. Absatz 3,Als Nachweis der fachlichen Eignung gelten Bescheinigungen der zuständigen Behörden oder Stellen des Herkunftstaates über die Ablegung der Eignungsprüfung gemäß der Richtlinie 374 L 0561 in der Fassung 389 L 0438. Bescheinigungen der genannten Behörden oder Stellen über eine fachliche Tätigkeit in dem betreffenden Gewerbe, die vor dem 1. Jänner 1994 auf Grund von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften während mindestens drei Jahren ausgeübt wurde und die nicht später als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung beendet wurde, werden als ausreichender Nachweis der fachlichen Eignung anerkannt.
  3. Absatz 4,Die in den Absatz eins und 2 genannten Nachweise dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Schlagworte

Justizbehörde

Gesetzesnummer

10007513

Dokumentnummer

NOR12082224

Alte Dokumentnummer

N5199434407J