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§ 15 BZGü-VO

Fassungen
ab 06.09.2000 — BGBl. II Nr. 280/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute06.09.2000 § → § BGBl. II Nr. 280/2000
§ 1501.04.199405.09.2000 BGBl. Nr. 221/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

06.09.2000BGBl. II Nr. 280/2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BZGü-VO

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

4. Abschnitt

Vorschriften für Angehörige eines Staates, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (EWR-Angehörige)

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Als Nachweis der Zuverlässigkeit haben Antragsteller aus dem Europäischen Wirtschaftsraum Strafregisterauszüge und sonstige geeignete Bescheinigungen der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde ihres Herkunftsstaates zu erbringen.
  2. Absatz 2,Als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, gelten die von Banken oder anderen befähigten Instituten in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist (EWR-Vertragspartei), ausgestellten Bescheinigungen. Antragsteller, die nachweisen, daß sie in den letzten vier Jahren vor Inkrafttreten des Abkommens über den EWR in einem EWR-Mitgliedstaat auf Grund dessen innerstaatlicher Regelung den Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers ausgeübt haben, sind vom Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit befreit.
  3. Absatz 3,Als Nachweis der fachlichen Eignung gelten:
    1. Ziffer eins
      Bescheinigungen der zuständigen Behörden oder Stellen des Herkunftsstaates über die Ablegung der Eignungsprüfung gemäß der Richtlinie 74/561/EWG, in der Fassung der Richtlinie 89/438/EWG,
    2. Ziffer 2
      Bescheinigungen der genannten Behörden oder Stellen über eine fachliche Tätigkeit in dem betreffenden Gewerbe, die vor dem 1. Jänner 1994 auf Grund von einzelstaatlichen Rechtsvorschriften während mindestens drei Jahren ausgeübt wurde und die nicht länger als fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung beendet wurde,
    3. Ziffer 3
      Bescheinigungen der zuständigen Behörden oder Stellen des Herkunftsstaates über die Ablegung der Eignungsprüfung gemäß der Richtlinie 96/26/EG,
    4. Ziffer 4
      Bescheinigungen gemäß dem Muster des Anhanges römisch eins a der Richtlinie 96/26/EG, in der Fassung der Richtlinie 98/76/EG.
  4. Absatz 4,Die in den Absatz eins und 2 genannten Nachweise dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Schlagworte

Justizbehörde

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2016

Gesetzesnummer

10007513

Dokumentnummer

NOR40011418