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§ 16 BZGü-VO

Fassungen
ab 19.05.2022 — BGBl. II Nr. 191/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute19.05.2022 § → § BGBl. II Nr. 191/2022
§ 1606.09.200018.05.2022 § → § BGBl. II Nr. 280/2000
§ 1601.04.199405.09.2000 BGBl. Nr. 221/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

19.05.2022BGBl. II Nr. 191/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BZGü-VO

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

5. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Für die Abhaltung von Konzessionsprüfungen, deren Termin nach den Vorschriften der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 26. April 1984 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1984,, ausgeschrieben wurde, gelten die in der genannten Verordnung enthaltenen Prüfungsvorschriften.
  2. Absatz 2,Konzessionsprüfungszeugnisse, die auf Grund der im Absatz eins, genannten Verordnung ausgestellt wurden, sind auf Antrag durch die Prüfungskommission auf eine Bescheinigung zum Nachweis der Befähigung entsprechend dem Muster der Anlage 3 zu dieser Verordnung umzuschreiben.
  3. Absatz 3,Unternehmen, denen vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Konzession für die Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes erteilt wurde, müssen spätestens am 1. Oktober 2001 die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, erfüllen. Bezüglich der nach Inkrafttreten dieser Verordnung zusätzlich eingesetzten Fahrzeuge müssen sie die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, erfüllen.
  4. Absatz 4,Bescheinigungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den bisherigen Bestimmungen als Nachweis der fachlichen Eignung ausgestellt wurden und bis zu diesem Zeitpunkt gültig waren, sind den gemäß Anlage 3 ausgestellten Bescheinigungen gleichgestellt und können auf Antrag gegen Bescheinigungen gemäß der Anlage 3 ausgetauscht werden.
  5. Absatz 5,Für Prüfungswerber, die die Prüfung der fachlichen Eignung für das Gewerbe gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, GütbefG ablegen möchten und die nachweisen können, dass sie im Zeitraum von mindestens fünf Monaten vor dem 21. Mai 2022 ohne Unterbrechung ein Unternehmen derselben Art geleitet haben, gilt Paragraph 4, mit der Maßgabe, dass die Prüfung der fachlichen Eignung bis 30. Juni 2023 nur schriftlich abzulegen ist und der Prüfungsstoff sämtliche der in Anlage 1 angeführten Sachgebiete umfasst; der Kostenbeitrag zur Durchführung der schriftlichen Prüfung beträgt die Hälfte der sich aus Paragraph 13, Absatz eins, ergebenden Prüfungsgebühr.
  6. Absatz 6,Für die in Absatz 5, genannten Prüfungswerber gilt Paragraph 7, Absatz eins bis 30, Juni 2023 mit der Maßgabe, dass die Anmeldung zur Prüfung spätestens zwei Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin einzubringen ist.
  7. Absatz 7,Auf Prüfungen für in Absatz 5, genannte Prüfungswerber ist hinsichtlich der Termine für die Abhaltung der Prüfung Paragraph 6, zweiter Halbsatz bis 30. Juni 2023 nicht anzuwenden.
  8. Absatz 8,Für die in Absatz 5, genannten Prüfungswerber gilt Paragraph 10, Absatz 5 bis 30, Juni 2023 mit der Maßgabe, dass die zwei schriftlichen Teilprüfungen mit Punkten gewichtet werden, wobei jeweils 50% der möglichen Gesamtpunkteanzahl auf diese entfallen. Der Prüfungswerber muss insgesamt mindestens 60% der möglichen Gesamtpunkteanzahl erreichen, wobei der in jeder der zwei Teilprüfungen erreichte Punkteanteil nicht unter 50% der möglichen Punkteanzahl liegen darf.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Im RIS seit

18.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2022

Gesetzesnummer

10007513

Dokumentnummer

NOR40244192