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§ 16 BZGü-VO

Fassungen
06.09.2000 bis 18.05.2022 — BGBl. II Nr. 280/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute19.05.2022 § → § BGBl. II Nr. 191/2022
§ 1606.09.200018.05.2022 § → § BGBl. II Nr. 280/2000
§ 1601.04.199405.09.2000 BGBl. Nr. 221/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

06.09.2000BGBl. II Nr. 280/2000

Außerkrafttretensdatum

18.05.2022danach: BGBl. II Nr. 191/2022

Abkürzung

BZGü-VO

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

5. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Für die Abhaltung von Konzessionsprüfungen, deren Termin nach den Vorschriften der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 26. April 1984 über die zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen vorgeschriebenen Konzessionsprüfungen, Bundesgesetzblatt Nr. 168 aus 1984,, ausgeschrieben wurde, gelten die in der genannten Verordnung enthaltenen Prüfungsvorschriften.
  2. Absatz 2,Konzessionsprüfungszeugnisse, die auf Grund der im Absatz eins, genannten Verordnung ausgestellt wurden, sind auf Antrag durch die Prüfungskommission auf eine Bescheinigung zum Nachweis der Befähigung entsprechend dem Muster der Anlage 3 zu dieser Verordnung umzuschreiben.
  3. Absatz 3,Unternehmen, denen vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Konzession für die Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes erteilt wurde, müssen spätestens am 1. Oktober 2001 die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, erfüllen. Bezüglich der nach Inkrafttreten dieser Verordnung zusätzlich eingesetzten Fahrzeuge müssen sie die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, erfüllen.
  4. Absatz 4,Bescheinigungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß den bisherigen Bestimmungen als Nachweis der fachlichen Eignung ausgestellt wurden und bis zu diesem Zeitpunkt gültig waren, sind den gemäß Anlage 3 ausgestellten Bescheinigungen gleichgestellt und können auf Antrag gegen Bescheinigungen gemäß der Anlage 3 ausgetauscht werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2022

Gesetzesnummer

10007513

Dokumentnummer

NOR40011420