Rechtstracker.at

§ 14 BZGü-VO

Fassungen
ab 06.09.2000 — BGBl. II Nr. 280/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute06.09.2000 § → § BGBl. II Nr. 280/2000
§ 1401.04.199405.09.2000 BGBl. Nr. 221/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Berufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

06.09.2000BGBl. II Nr. 280/2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BZGü-VO

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Anrechnung für die Prüfung der fachlichen Eignung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Prüfungskommission hat auf Antrag des Prüfungswerbers eine Bescheinigung darüber auszustellen, welche der in der Anlage 1 angeführten Sachgebiete der Prüfung durch ein in Absatz 2 bis 9 genanntes Zeugnis abgedeckt sind. Ein Zeugnis nach Absatz 6, ersetzt ein solches nach Absatz 2 bis 5, Diese Bescheinigung ist entsprechend dem Muster in der Anlage 2 auszuführen.
  2. Absatz 2,Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt sowie deren Sonderformen gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 4, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der jeweils geltenden Fassung ersetzen folgende Sachgebiete der Prüfung:

Buchhaltung und Grundzüge der Bilanzierung, Lohnverrechnung, Kalkulation sowie Angebots- und Rechnungswesen.

  1. Absatz 3,Die durch ein Zeugnis nachgewiesenen Abschlüsse einer Handelsakademie sowie deren Sonderformen gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962, idgF, einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe sowie deren Sonderformen gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 3, leg. cit. sowie einer Höheren Lehranstalt für Tourismus sowie deren Sonderformen gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Litera a bis c und Absatz 4, leg. cit. ersetzen zusätzlich zu den in Absatz 2, genannten Sachgebieten folgende Sachgebiete der Prüfung:
    1. Ziffer eins
      Sozialversicherungsrecht;
    2. Ziffer 2
      Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts;
    3. Ziffer 3
      Grundsätze des Gesellschaftsrechts;
    4. Ziffer 4
      Steuerrecht;
    5. Ziffer 5
      Marketing;
    6. Ziffer 6
      Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten.
  2. Absatz 4,Der durch ein Zeugnis (Diplom) nachgewiesene Abschluß eines Studiums der Betriebswirtschaft oder der Handelswissenschaft ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:
    1. Ziffer eins
      Sozialversicherungsrecht;
    2. Ziffer 2
      Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts;
    3. Ziffer 3
      Grundsätze des Gesellschaftsrechts und des Firmenbuchrechts;
    4. Ziffer 4
      Steuerrecht;
    5. Ziffer 5
      Buchhaltung und Grundzüge der Bilanzierung, Lohnverrechnung, Kalkulation sowie Angebots- und Rechnungswesen;
    6. Ziffer 6
      Marketing;
    7. Ziffer 7
      Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten;
    8. Ziffer 8
      Mitarbeiterführung und Personalmanagement.
  3. Absatz 5,Der durch ein Zeugnis (Diplom) nachgewiesene Abschluß eines Studiums der Rechtswissenschaften ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:
    1. Ziffer eins
      Sozialversicherungsrecht;
    2. Ziffer 2
      Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts;
    3. Ziffer 3
      Grundsätze des Gesellschaftsrechts und des Firmenbuchrechts;
    4. Ziffer 4
      Arbeitsrecht, ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge, die einschlägigen EU-Vorschriften sowie die Aufgabe und die Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind;
    5. Ziffer 5
      Steuerrecht, falls dieses als Wahlpflichtfach durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nachgewiesen wird.
  4. Absatz 6,Die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung oder das Vorliegen der Voraussetzungen für den Entfall der Unternehmerprüfung gemäß Paragraph 8, der Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 1999, ersetzen folgende Sachgebiete der Prüfung:
    1. Ziffer eins
      Buchhaltung und Grundzüge der Bilanzierung, Lohnverrechnung, Kalkulation sowie Angebots- und Rechnungswesen;
    2. Ziffer 2
      Sozialversicherungsrecht;
    3. Ziffer 3
      Grundsätze des Zivilrechts und des allgemeinen Handelsrechts;
    4. Ziffer 4
      Grundsätze des Gesellschaftsrechts;
    5. Ziffer 5
      Steuerrecht;
    6. Ziffer 6
      Arbeitsrecht, ausgenommen Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge, die einschlägigen EU-Vorschriften sowie die Aufgabe und die Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind;
    7. Ziffer 7
      Marketing;
    8. Ziffer 8
      Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
    9. Ziffer 9
      Zahlungs- und Finanzierungsmodalitäten;
    10. Ziffer 10
      Mitarbeiterführung und Personalmanagement.
  5. Absatz 7,Der Nachweis der fachlichen Eignung für das mit Omnibussen betriebene Personenbeförderungsgewerbe gemäß der Richtlinie 96/26/EG, in der Fassung der Richtlinie 98/76/EG, ersetzt zusätzlich zu den in Absatz 6, genannten Sachgebieten folgende Sachgebiete:
    1. Ziffer eins
      Arbeitnehmerschutzrecht, Arbeitszeitrecht, die einschlägigen Kollektivverträge, die einschlägigen EU-Vorschriften sowie die Aufgabe und die Arbeitsweise derjenigen, die im Kraftverkehrsgewerbe zur Wahrung der Arbeitnehmerinteressen tätig sind;
    2. Ziffer 2
      Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Straßenverkehr;
    3. Ziffer 3
      wichtigste kraftfahrrechtliche und straßenpolizeiliche Vorschriften ausländischer Staaten, soweit sie von österreichischen Regeln abweichen;
    4. Ziffer 4
      Verkehrsgeographie und Streckenplanung sowie den Bereich der Logistik.
  6. Absatz 8,Der erfolgreiche Abschluss (Lehrabschlussprüfung) des Lehrberufes Berufskraftfahrer ersetzt folgende Sachgebiete der Prüfung:
    1. Ziffer eins
      Beförderungsverträge;
    2. Ziffer 2
      Versicherungsrecht;
    3. Ziffer 3
      Arbeitsrecht;
    4. Ziffer 4
      Beförderungsdokumente;
    5. Ziffer 5
      Abschnitt 4 (Technische Normen und technischer Betrieb);
    6. Ziffer 6
      Abschnitt 5 (Straßenverkehrssicherheit).
  7. Absatz 9,Der durch ein Zeugnis nachgewiesene erfolgreiche Abschluß des einjährigen mittleren Speziallehrganges für Verkehrswirtschaft gemäß der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule geändert wird, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1991,, ersetzt folgende Teil- und Sachgebiete der Prüfung:
    1. Ziffer eins
      den schriftlichen Prüfungsteil;
    2. Ziffer 2
      vom mündlichen Prüfungsteil:
      1. Litera a
        Abschnitt 1 (Recht);
      2. Litera b
        Abschnitt 2 (Kaufmännische und finanzielle Führung des Unternehmens);
      3. Litera c
        Abschnitt 3 (Zugang zum Markt);
      4. Litera d
        Abschnitt 4 (Technische Normen und technischer Betrieb);
      5. Litera e
        Verkehrsgeographie und Streckenplanung sowie den Bereich der Logistik.

Schlagworte

Angebotswesen, Rechtsvorschrift, Teilgebiet, Zahlungsmodalität

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2016

Gesetzesnummer

10007513

Dokumentnummer

NOR40011415